Beamtenrecht
Versorgungsrecht
Das Versorgungsrecht ist insbesondere für Beamtinnen und Beamte im dritten Lebensabschnitt von herausragender Bedeutung, weil es um nicht weniger als die Sicherung der Lebensgrundlagen geht. Fast niemand von ihnen ist aber in der Lage, sich in dieser Spezialmaterie selbst zurecht zu finden: Zu komplex und zu (scheinbar) verworren sind die gesetzlichen Vorschriften.
Gleichviel, ob es (um nur wenige Beispiele zu nennen)
- um die Berücksichtigung von das Ruhegehalt erhöhenden Vordienstzeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
- um die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgung oder
- um Fürsorgeleistungen nach einem Dienstunfall
geht: Das Vertrauen in die Richtigkeit der Festsetzung durch den Dienstherrn ist keineswegs immer gerechtfertigt - die anwaltliche Beratung ist fast unent-behrlich und macht sich in vielen Fällen bezahlt.
Gerade bei der Anerkennung von Vordienstzeiten geht es für „Späteinsteiger“ um beträchtliche Beträge. Und dementsprechend (über-) kritisch sind die öffentlichen Dienstherren bei der Anerkennung, bei der es oft darum geht, ob die frühere Tätigkeit für das Amt „förderlich“ war. Das Bundesverwaltungs-gericht stellt in dieser Beziehung keine allzu hohen Anforderungen; oft genügt der Hinweis auf diese einschlägige Rechtsprechung, um den Dienstherrn zum Einlenken zu bewegen.
In vielen Fällen stellt sich anlässlich der Zurruhesetzung zusätzlich die Frage nach der finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungs-urlaubs. Auch da ist der Laie überfordert.
Verbeamtung
Bereits die Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat auch in Zeiten finanzieller Engpässe der Anstellungskörperschaften durchaus ihren Reiz. Deutlich vorteil-hafter wird aber in vielen Fällen eine Verbeamtung sein; der Vergleich des Nettoeinkommens angestellter und beamteter Lehrerinnen und Lehrer beispielsweise macht das deutlich.
Eine Verbeamtung wird besonders häufig unter Hinweis auf das Überschreiten der Einstellungshöchstaltersgrenze, aber auch aus Gründen der Eignung – insbesondere der gesundheitlichen Eignung - abgelehnt.
Grundsätzlich gilt: Niemand hat Anspruch auf Begründung eines Beamten-verhältnisses. Aber jeder hat Anspruch auf eine Entscheidung über seinen Antrag, die rechtsfehlerfrei ist. Zumeist wird es in erster Linie darum gehen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Denn die Entscheidung über die Verbeamtung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.
Auch hier ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis schier unüber-sehbar. Nur der Fachmann wird beurteilen können, ob es aus rechtlicher Sicht sinnvoll ist, gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen. In vielen Fällen wird das insbesondere dann der Fall sein, wenn die gesundheitliche Eignung in Zweifel gezogen wird. Denn die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts hat im Jahre 2013 eine Kehrtwende gemacht und stellt jetzt deutlich geringere Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber. Damit steigen deren Chancen insbesondere, wenn es um einen zu hohen Body-Mass-Index geht
Beförderung
Bewerberinnen und Bewerber um ein Beförderungsamt haben Anspruch (den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch) darauf, dass ihre Bewerbung in das Auswahlverfahren einbezogen und unter dem das Verfahren dominierenden Grundsatz der Bestenauslese (Stichwörter: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) berücksichtigt wird. Das gilt gleichviel, ob es um die Ausschreibung eines höherwertigen Dienstpostens oder um „Regelbeförderungen“ geht, also um Beförderungen, die nicht mit der Übertragung eines neuen, höherwertigen Dienstpostens verbunden sind.
Wichtig ist in jedem Falle: Wenn die Stelle noch nicht endgültig durch den Konkurrenten besetzt worden ist, wenn eine Ernennung also noch nicht stattgefunden hat, muss zur Verhinderung vollendeter Tatsachen ein Eilverfahren nach § 123 VwGO in Gang gesetzt, also ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Denn im Regelfall ist ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Dienstvorgesetzte diesen Rechtsschutz zu gewährleisten, indem er den abgelehnten Bewerber rechtzeitig über seine Ablehnung informiert, bevor die Ernennung des obsiegenden Konkurrenten erfolgt.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass er glaubhaft macht, bei fehlerfreier Auswahl sei sein eigener Erfolg sicher oder auch nur wahrscheinlich. Dementsprechend weist das Gericht im Erfolgsfalle den Dienstvorgesetzten auch nur an, das Auswahlverfahren fehlerfrei zu wiederholen, und entscheidet nicht etwa selbst über die Beförderung.
Rechtswidrig wird die Auswahlentscheidung unter vielerlei Gesichtspunkten sein können. Dabei steht im Vordergrund häufig, dass der Dienstvorgesetzte nicht entscheidend auf die Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen abstellt (deren Bedeutung nach der Rechtsprechung fast immer die ausschlaggebende ist) oder – etwa bei gleich lautendem Gesamtergebnis von dienstlichen Beurteilungen – nicht die gebotene weitergehende Auswertung (im Sinne der sogenannten Binnendifferenzierung) vornimmt. Im gerichtlichen Verfahren kann der Antragsteller aber auch beispielsweise die Rechtmäßigkeit seiner letzten dienstlichen Beurteilung überprüfen lassen, ohne dass es auf irgendwelche Fristen ankäme.
Die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis ist äußerst umfangreich. Der Laie ist bereits damit überfordert, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Anwaltlicher Rat sollte deshalb sofort eingeholt werden, wenn die „Zweitsiegernachricht“ eingeht und der Dienstvorgesetzte ankündigt, einen Mitbewerber auswählen zu wollen.

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